Sie sind hier: § 13, die außerordentliche Generalversammlung

 

Die außerordentliche Generalversammlung kann vom Vereinsvorstand einberufen werden, so oft es die Führung der Geschäfte erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn dies von der ordentlichen Generalversammlung oder von mindestens 1/4 der ordentlichen Mitglieder unter Angabe von Gründen beim Vereinsvorstand schriftlich beantragt wird.

Die außerordentliche Generalversammlung ist spätestens 4 Wochen vom Zeitpunkt des Beschlusses des Vereinsvorstandes, bzw. nach Einlangen des schriftlichen Begehrens vom Vereinsvorstand einzuberufen. Bei der Einberufung und Abwicklung der außerordentlichen Generalversammlung gelten die Bestimmungen des § 11 sinngemäß.

 

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